Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 54
§ 54 – Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
(1) Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden. (2) Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner.
Kurz erklärt
- Vereine ohne wirtschaftlichen Zweck und ohne Eintragung ins Vereinsregister unterliegen bestimmten Vorschriften.
- Vereine mit wirtschaftlichem Zweck, die keine staatliche Rechtspersönlichkeit haben, müssen sich an Gesellschaftsvorschriften halten.
- Rechtsgeschäfte im Namen eines solchen Vereins führen zur persönlichen Haftung des Handelnden.
- Bei mehreren Handelnden haften diese gemeinsam als Gesamtschuldner.
- Die Vorschriften gelten entsprechend für die genannten Vereinsarten.