Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 414
§ 414 – Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
Kurz erklärt
- Ein Dritter kann eine Schuld übernehmen.
- Dies geschieht durch einen Vertrag mit dem Gläubiger.
- Der Dritte ersetzt den bisherigen Schuldner.
- Der Gläubiger muss mit der Übernahme einverstanden sein.
- Die rechtlichen Verpflichtungen bleiben bestehen.