Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 413
§ 413 – Übertragung anderer Rechte
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Kurz erklärt
- Die Regeln zur Übertragung von Forderungen gelten auch für die Übertragung anderer Rechte.
- Es sei denn, das Gesetz sagt etwas anderes.
- Die Vorschriften sind also allgemein anwendbar.
- Es gibt keine speziellen Ausnahmen, solange das Gesetz nicht anders bestimmt.
- Die Übertragung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.