Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 413

§ 413 – Übertragung anderer Rechte

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Kurz erklärt

  • Die Regeln zur Übertragung von Forderungen gelten auch für die Übertragung anderer Rechte.
  • Es sei denn, das Gesetz sagt etwas anderes.
  • Die Vorschriften sind also allgemein anwendbar.
  • Es gibt keine speziellen Ausnahmen, solange das Gesetz nicht anders bestimmt.
  • Die Übertragung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.