Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1453

§ 1453 – Verfügung ohne Einwilligung

(1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend. (2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

Kurz erklärt

  • Ein Ehegatte darf nicht ohne Zustimmung des anderen über das gemeinsame Vermögen verfügen.
  • Bestimmte Vorschriften gelten in solchen Fällen entsprechend.
  • Ein Dritter kann einen Vertrag bis zur Genehmigung durch den anderen Ehegatten widerrufen.
  • Wenn der Dritte weiß, dass die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben, kann er nur widerrufen, wenn der andere Ehegatte fälschlicherweise zugestimmt hat.
  • Der Dritte kann nicht widerrufen, wenn er beim Vertragsabschluss wusste, dass keine Zustimmung vorlag.