Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1774

§ 1774 – Vormund

(1) Zum Vormund kann bestellt werden: eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, normal normal eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund), normal normal ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder normal normal das Jugendamt. normal normal normal arabic (2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden: ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein, normal normal das Jugendamt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Vormund kann eine ehrenamtliche oder berufliche Person sein.
  • Berufsvormund führt die Vormundschaft selbständig.
  • Vereinsvormund ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Vormundschaftsvereins.
  • Das Jugendamt kann ebenfalls als Vormund bestellt werden.
  • Vorläufige Vormünder können ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt sein.