Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 197

§ 197 – Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, normal Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, normal normal rechtskräftig festgestellte Ansprüche, normal normal Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, normal normal Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und normal normal Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. normal normal normal arabic (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Kurz erklärt

  • Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung verjähren in 30 Jahren.
  • Auch Ansprüche aus Eigentum, dinglichen Rechten und bestimmten festgestellten Ansprüchen verjähren nach 30 Jahren.
  • Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden unterliegen ebenfalls der 30-jährigen Verjährungsfrist.
  • Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die in den genannten Ansprüchen enthalten sind, gilt eine kürzere Verjährungsfrist.
  • Es gibt keine abweichenden Regelungen, die die Verjährungsfrist ändern.