Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1320

§ 1320 – Aufhebung der neuen Ehe

(1) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, dass er bei der Eheschließung wusste, dass der für tot erklärte Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat. Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat, dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt. § 1317 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn ein für tot erklärter Ehegatte noch lebt, kann der frühere Ehegatte die neue Ehe aufheben.
  • Dies ist nur möglich, wenn der frühere Ehegatte bei der Eheschließung nicht wusste, dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt.
  • Der Antrag auf Aufhebung muss innerhalb eines Jahres gestellt werden.
  • Die Frist beginnt, sobald der frühere Ehegatte erfährt, dass der für tot erklärte Ehegatte lebt.
  • Die Regelungen zu den Folgen der Aufhebung gelten entsprechend.