Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1068
§ 1068 – Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein. (2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.
Kurz erklärt
- Nießbrauch kann auch für Rechte gelten, nicht nur für Sachen.
- Die Regeln für Nießbrauch an Sachen gelten auch für Nießbrauch an Rechten.
- Es gibt spezielle Paragraphen (1069 bis 1084), die abweichende Regelungen enthalten können.
- Die Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, solange keine anderen Bestimmungen vorliegen.
- Nießbrauch an Rechten ist also ähnlich geregelt wie an physischen Objekten.