Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1412

§ 1412 – Wirkungen gegenüber Dritten

Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufgehoben oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, oder normal gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. normal arabic

Kurz erklärt

  • Ehegatten können ihren Güterstand ändern oder ausschließen.
  • Änderungen oder Ausschlüsse müssen einem Dritten gegenüber geltend gemacht werden.
  • Einwendungen gegen Rechtsgeschäfte sind nur möglich, wenn der Dritte von einem Ehevertrag wusste oder grob fahrlässig nicht wusste.
  • Dies gilt auch für rechtskräftige Urteile zwischen einem Ehegatten und dem Dritten.
  • Der Dritte muss bei Beginn des Rechtsstreits über den Ehevertrag informiert gewesen sein oder grob fahrlässig unwissend geblieben sein.