Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1421
§ 1421 – Verwaltung des Gesamtguts
Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
Kurz erklärt
- Ehegatten können in ihrem Ehevertrag festlegen, wer das Gesamtgut verwaltet.
- Sie können auch entscheiden, ob die Verwaltung gemeinschaftlich erfolgt.
- Fehlt eine Regelung im Ehevertrag, verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinsam.
- Der Ehevertrag regelt die Gütergemeinschaft zwischen den Ehepartnern.
- Die Verwaltung des Gesamtguts ist ein wichtiger Aspekt der Gütergemeinschaft.