Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1793
§ 1793 – Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen gemeinschaftlichen Vormündern, normal normal mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen, normal normal dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger. normal normal normal arabic (2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Kurz erklärt
- Das Familiengericht entscheidet über Streitigkeiten in Sorgeangelegenheiten zwischen Vormündern.
- Dies betrifft Fälle, in denen Geschwister gemeinsam betroffen sind.
- Auch der Vormund und der bestellte Pfleger können in solchen Angelegenheiten entscheiden lassen.
- Anträge können von Vormündern, Pflegern und Mündeln gestellt werden.
- Mündel müssen mindestens 14 Jahre alt sein, um antragsberechtigt zu sein.