Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1773
§ 1773 – Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht, normal normal seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder normal normal sein Familienstand nicht zu ermitteln ist. normal normal normal arabic (2) Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
Kurz erklärt
- Das Familiengericht muss einen Vormund für Minderjährige bestellen, wenn sie keine elterliche Sorge haben.
- Ein Vormund wird benötigt, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind zu vertreten.
- Die Vormundschaft kann auch angeordnet werden, wenn der Familienstand des Kindes nicht feststellbar ist.
- Bereits vor der Geburt eines Kindes kann eine Vormundschaft eingerichtet werden.
- Die Bestellung des Vormunds tritt mit der Geburt des Kindes in Kraft.