Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1966

§ 1966 – Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung

Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.

Kurz erklärt

  • Der Fiskus kann als gesetzlicher Erbe auftreten.
  • Ein Recht gegen den Fiskus kann erst geltend gemacht werden, wenn ein Nachlassgericht dies bestätigt.
  • Das Nachlassgericht muss feststellen, dass kein anderer Erbe vorhanden ist.
  • Diese Regelung betrifft die Erbfolge und die Ansprüche gegen den Fiskus.
  • Es ist eine rechtliche Voraussetzung, bevor Ansprüche geltend gemacht werden können.