Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1133

§ 1133 – Gefährdung der Sicherheit der Hypothek

Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.

Kurz erklärt

  • Wenn sich der Zustand eines Grundstücks verschlechtert und die Hypothekensicherheit gefährdet ist, kann der Gläubiger eine Frist zur Behebung der Gefahr setzen.
  • Nach Ablauf dieser Frist kann der Gläubiger Maßnahmen ergreifen, um sein Geld aus dem Grundstück zu erhalten, sofern die Gefahr nicht behoben wurde.
  • Die Gefahr kann durch Verbesserungen am Grundstück oder durch die Bestellung weiterer Hypotheken beseitigt werden.
  • Bei unverzinslichen und noch nicht fälligen Forderungen erhält der Gläubiger nur den Betrag, der mit gesetzlichen Zinsen bis zur Fälligkeit übereinstimmt.
  • Der Gläubiger hat das Recht, sofortige Befriedigung zu suchen, wenn die Gefährdung nicht behoben wurde.