Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1301
§ 1301 – Rückgabe der Geschenke
Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
Kurz erklärt
- Wenn die Eheschließung nicht stattfindet, kann jeder Verlobte Geschenke zurückfordern.
- Die Rückforderung erfolgt nach den Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung.
- Es wird angenommen, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn einer der Verlobten stirbt.
- Die Regelung gilt für Geschenke, die im Rahmen des Verlöbnisses gemacht wurden.
- Im Zweifelsfall wird der Tod als Grund für den Ausschluss der Rückforderung betrachtet.