Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1302

§ 1302 – Verjährung

Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.

Kurz erklärt

  • Die Verjährungsfrist für bestimmte Ansprüche beginnt nach der Auflösung des Verlöbnisses.
  • Die relevanten Ansprüche sind in den §§ 1298 bis 1301 geregelt.
  • Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Auflösung.
  • Es handelt sich um eine gesetzlich festgelegte Regelung.
  • Die Ansprüche verjähren nach einer bestimmten Zeitspanne.