Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1302
§ 1302 – Verjährung
Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
Kurz erklärt
- Die Verjährungsfrist für bestimmte Ansprüche beginnt nach der Auflösung des Verlöbnisses.
- Die relevanten Ansprüche sind in den §§ 1298 bis 1301 geregelt.
- Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Auflösung.
- Es handelt sich um eine gesetzlich festgelegte Regelung.
- Die Ansprüche verjähren nach einer bestimmten Zeitspanne.