Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1303

§ 1303 – Ehemündigkeit

Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

Kurz erklärt

  • Eine Ehe kann erst ab Volljährigkeit geschlossen werden.
  • Volljährigkeit wird in Deutschland mit 18 Jahren erreicht.
  • Personen unter 18 Jahren dürfen keine Ehe eingehen.
  • Eine Ehe mit jemandem, der jünger als 16 Jahre ist, ist ungültig.
  • Das Mindestalter für eine gültige Ehe ist 16 Jahre.