Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1303
§ 1303 – Ehemündigkeit
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
Kurz erklärt
- Eine Ehe kann erst ab Volljährigkeit geschlossen werden.
- Volljährigkeit wird in Deutschland mit 18 Jahren erreicht.
- Personen unter 18 Jahren dürfen keine Ehe eingehen.
- Eine Ehe mit jemandem, der jünger als 16 Jahre ist, ist ungültig.
- Das Mindestalter für eine gültige Ehe ist 16 Jahre.