Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1626c

§ 1626c – Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil

(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. (2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.

Kurz erklärt

  • Eltern müssen die Sorgeerklärungen persönlich abgeben.
  • Ein beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
  • Die Zustimmung kann nur vom gesetzlichen Vertreter selbst gegeben werden.
  • Bestimmte gesetzliche Regelungen (§ 1626b Abs. 1 und 2) gelten auch hier.
  • Das Familiengericht kann die Zustimmung ersetzen, wenn es dem Wohl des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils nicht widerspricht.