Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 276
§ 276 – Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Kurz erklärt
- Der Schuldner haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn keine andere Haftung vereinbart ist.
- Die Haftung kann strenger oder milder sein, je nach den Umständen des Schuldverhältnisses.
- Fahrlässig handelt, wer die notwendige Sorgfalt im Umgang mit anderen ignoriert.
- Die Vorschriften zu Vorsatz und Fahrlässigkeit gelten auch hier.
- Eine vorherige Entlastung des Schuldners von der Haftung für Vorsatz ist nicht möglich.