Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1569

§ 1569 – Grundsatz der Eigenverantwortung

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Kurz erklärt

  • Nach der Scheidung müssen beide Ehegatten selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.
  • Wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, kann er Unterhalt vom anderen Ehegatten verlangen.
  • Der Anspruch auf Unterhalt richtet sich nach bestimmten Vorschriften.
  • Es gibt keine automatische Unterhaltszahlung nach der Scheidung.
  • Jeder Ehegatte ist für seine finanzielle Situation verantwortlich, es sei denn, besondere Bedingungen liegen vor.