Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2319

§ 2319 – Pflichtteilsberechtigter Miterbe

Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Erbe Anspruch auf einen Pflichtteil hat, kann er nach der Erbteilung einen anderen Pflichtteilsberechtigten teilweise abweisen.
  • Dies darf nur geschehen, wenn der abweisende Erbe dadurch seinen eigenen Pflichtteil sichern kann.
  • Die anderen Erben müssen für den Verlust des abgewiesenen Pflichtteils aufkommen.
  • Die Regelung betrifft mehrere Erben in einer Erbengemeinschaft.
  • Ziel ist es, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe nicht benachteiligt wird.