Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1712
§ 1712 – Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben: die Feststellung der Vaterschaft, normal normal die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen. normal normal normal arabic (2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.
Kurz erklärt
- Ein Elternteil kann schriftlich beim Jugendamt einen Antrag stellen.
- Das Jugendamt kann dem Kind bei der Feststellung der Vaterschaft helfen.
- Es unterstützt auch bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
- Der Beistand kann über diese Ansprüche verfügen.
- Der Antrag kann auf bestimmte Aufgaben beschränkt werden.