Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 606

§ 606 – Kurze Verjährung

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Ansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache verjähren in sechs Monaten.
  • Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen verjähren ebenfalls in sechs Monaten.
  • Der Entleiher kann auch Ansprüche auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung geltend machen, die in sechs Monaten verjähren.
  • Die Regelungen aus § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 sind anwendbar.
  • Die Frist von sechs Monaten gilt für beide Parteien, Verleiher und Entleiher.