Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1210

§ 1210 – Umfang der Haftung des Pfandes

(1) Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert. (2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.

Kurz erklärt

  • Das Pfand sichert die Forderung, einschließlich Zinsen und Vertragsstrafen.
  • Wenn der Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes ist, ändert sich die Haftung durch nachträgliche Rechtsgeschäfte nicht.
  • Das Pfand haftet auch für Ansprüche auf Ersatz von Ausgaben, die der Gläubiger hatte.
  • Dazu gehören Kosten für Kündigung, Rechtsverfolgung und den Verkauf des Pfandes.
  • Der Pfandgläubiger kann für diese Kosten Ersatz verlangen.