Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2096

§ 2096 – Ersatzerbe

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann einen Erben bestimmen.
  • Wenn dieser Erbe wegfällt, kann ein anderer Erbe eingesetzt werden.
  • Dieser andere Erbe wird als Ersatzerbe bezeichnet.
  • Der Ersatzerbe kann sowohl vor als auch nach dem Erbfall eingesetzt werden.
  • Die Regelung dient dazu, die Erbfolge zu sichern.