Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2096
§ 2096 – Ersatzerbe
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann einen Erben bestimmen.
- Wenn dieser Erbe wegfällt, kann ein anderer Erbe eingesetzt werden.
- Dieser andere Erbe wird als Ersatzerbe bezeichnet.
- Der Ersatzerbe kann sowohl vor als auch nach dem Erbfall eingesetzt werden.
- Die Regelung dient dazu, die Erbfolge zu sichern.