Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1099
§ 1099 – Mitteilungen
(1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen. (2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.
Kurz erklärt
- Wenn ein Grundstück an einen neuen Eigentümer übergeht, kann dieser den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen.
- Die Mitteilung erfolgt mit der Wirkung, die in § 469 Abs. 2 festgelegt ist.
- Der ursprüngliche Verpflichtete muss den neuen Eigentümer informieren.
- Die Benachrichtigung muss erfolgen, sobald das Vorkaufsrecht ausgeübt oder ausgeschlossen wird.
- Der neue Eigentümer hat die gleichen Rechte wie der ursprüngliche Verpflichtete.