Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1099

§ 1099 – Mitteilungen

(1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen. (2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Grundstück an einen neuen Eigentümer übergeht, kann dieser den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen.
  • Die Mitteilung erfolgt mit der Wirkung, die in § 469 Abs. 2 festgelegt ist.
  • Der ursprüngliche Verpflichtete muss den neuen Eigentümer informieren.
  • Die Benachrichtigung muss erfolgen, sobald das Vorkaufsrecht ausgeübt oder ausgeschlossen wird.
  • Der neue Eigentümer hat die gleichen Rechte wie der ursprüngliche Verpflichtete.