Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1100

§ 1100 – Rechte des Käufers

Der neue Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird. Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks fordern.

Kurz erklärt

  • Der neue Eigentümer kann die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer verweigern.
  • Dies gilt, wenn der neue Eigentümer Käufer oder dessen Rechtsnachfolger ist.
  • Die Zustimmung kann verweigert werden, bis der vereinbarte Kaufpreis erstattet wird.
  • Der Kaufpreis muss berichtigt sein, um die Zustimmung zu erhalten.
  • Wenn der Berechtigte eingetragen wird, kann der bisherige Eigentümer den Kaufpreis gegen Herausgabe des Grundstücks fordern.