Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 661a
§ 661a – Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Kurz erklärt
- Unternehmer dürfen Gewinnzusagen oder ähnliche Mitteilungen an Verbraucher senden.
- Diese Mitteilungen dürfen nicht irreführend gestaltet sein.
- Wenn der Eindruck entsteht, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, muss der Unternehmer diesen Preis auch tatsächlich geben.
- Der Verbraucher muss klar erkennen können, ob es sich um einen Gewinn handelt oder nicht.
- Irreführende Werbung ist nicht erlaubt und kann rechtliche Konsequenzen haben.