§ 308 – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam (Annahme- und Leistungsfrist) normal eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; normal normal 1a. (Zahlungsfrist) normal eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; normal normal 1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist) normal eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; normal normal (Nachfrist) normal eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; normal normal (Rücktrittsvorbehalt) normal die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; normal normal (Änderungsvorbehalt) normal die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; normal normal (Fingierte Erklärungen) normal eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und normal normal b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen; normal normal normal arabic normal normal (Fiktion des Zugangs) normal eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; normal normal (Abwicklung von Verträgen) normal eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder normal normal b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann; normal normal normal arabic normal normal (Nichtverfügbarkeit der Leistung) normal die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und normal normal b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten; normal normal normal arabic normal normal (Abtretungsausschluss) normal eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird a) für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder normal normal b) für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn aa) beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder normal normal bb) berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen; normal normal normal a-alpha normal normal normal alpha Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unangemessen lange Fristen für Annahme oder Ablehnung von Angeboten festlegen, sind unwirksam.
- Eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nach Erhalt der Gegenleistung wird als unangemessen lang angesehen, wenn der Verwender kein Verbraucher ist.
- Eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen nach Erhalt der Gegenleistung gilt ebenfalls als unangemessen lang, wenn der Verwender kein Verbraucher ist.
- Der Verwender darf sich nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund von seiner Leistungspflicht lösen, und Änderungen an der versprochenen Leistung müssen für den Vertragspartner zumutbar sein.
- Bestimmungen, die die Abtretbarkeit von Ansprüchen ausschließen, sind nur zulässig, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders vorliegt.