Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 562c

§ 562c – Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.

Kurz erklärt

  • Der Mieter kann das Pfandrecht des Vermieters verhindern.
  • Dies geschieht durch eine Sicherheitsleistung.
  • Der Mieter kann jede einzelne Sache vom Pfandrecht befreien.
  • Dafür muss er eine Sicherheit in Höhe des Wertes der Sache leisten.
  • Die Sicherheitsleistung schützt den Mieter vor dem Pfandrecht.