Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 562d
§ 562d – Pfändung durch Dritte
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
Kurz erklärt
- Wenn ein Vermieter ein Pfandrecht an einer Sache hat, kann diese gepfändet werden.
- Bei der Pfändung durch einen anderen Gläubiger kann das Pfandrecht des Vermieters nicht für frühere Mietschulden geltend gemacht werden.
- Das Pfandrecht gilt nur für Mietschulden, die im letzten Jahr vor der Pfändung entstanden sind.
- Frühere Mietforderungen sind bei der Pfändung nicht relevant.
- Der Vermieter hat nur für die letzten 12 Monate vor der Pfändung Anspruch auf das Pfandrecht.