Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 899
§ 899 – Eintragung eines Widerspruchs
(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden. (2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
Kurz erklärt
- Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs kann eingetragen werden.
- Dies ist möglich in bestimmten Fällen gemäß § 894.
- Die Eintragung erfolgt durch eine einstweilige Verfügung oder mit Zustimmung des Betroffenen.
- Es ist nicht notwendig, eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden nachzuweisen.
- Der Widerspruch schützt die Rechte der Person, die durch die Berichtigung betroffen ist.