Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1051
§ 1051 – Sicherheitsleistung
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.
Kurz erklärt
- Wenn der Nießbraucher das Eigentum des Eigentümers gefährdet, kann der Eigentümer reagieren.
- Der Eigentümer hat das Recht, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Dies geschieht, um seine Rechte zu schützen.
- Die Besorgnis muss erheblich sein.
- Das Verhalten des Nießbrauchers muss die Gefahr auslösen.