Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1051

§ 1051 – Sicherheitsleistung

Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.

Kurz erklärt

  • Wenn der Nießbraucher das Eigentum des Eigentümers gefährdet, kann der Eigentümer reagieren.
  • Der Eigentümer hat das Recht, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
  • Dies geschieht, um seine Rechte zu schützen.
  • Die Besorgnis muss erheblich sein.
  • Das Verhalten des Nießbrauchers muss die Gefahr auslösen.