Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1631a

§ 1631a – Ausbildung und Beruf

In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.

Kurz erklärt

  • Eltern sollen die Eignung und Neigung ihres Kindes bei der Ausbildung und Berufswahl berücksichtigen.
  • Bei Unsicherheiten sollten sie Rat von Lehrern oder anderen geeigneten Personen einholen.
  • Die Entscheidung über die Ausbildung sollte im Interesse des Kindes getroffen werden.
  • Eltern haben eine wichtige Rolle in der Berufsorientierung ihres Kindes.
  • Unterstützung durch Fachleute kann hilfreich sein, um die richtige Entscheidung zu treffen.