Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1572

§ 1572 – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung, normal normal der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, normal normal der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder normal normal des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 normal normal normal arabic an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Kurz erklärt

  • Ein geschiedener Ehepartner kann Unterhalt vom anderen verlangen.
  • Der Anspruch auf Unterhalt besteht unter bestimmten Bedingungen nach der Scheidung.
  • Diese Bedingungen können die Beendigung der Kindererziehung oder Ausbildung betreffen.
  • Der Unterhalt kann auch bei Krankheit oder anderen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit geltend gemacht werden.
  • Der Anspruch auf Unterhalt endet, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.