Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 427
§ 427 – Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
Kurz erklärt
- Mehrere Personen können sich vertraglich zu einer gemeinsamen Leistung verpflichten.
- Diese Leistung kann in Teile aufgeteilt werden.
- Im Zweifelsfall haften die Personen gemeinsam für die gesamte Leistung.
- Die Haftung ist als Gesamtschuldner zu verstehen.
- Jeder kann für die gesamte Leistung verantwortlich gemacht werden.