Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 427

§ 427 – Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

Kurz erklärt

  • Mehrere Personen können sich vertraglich zu einer gemeinsamen Leistung verpflichten.
  • Diese Leistung kann in Teile aufgeteilt werden.
  • Im Zweifelsfall haften die Personen gemeinsam für die gesamte Leistung.
  • Die Haftung ist als Gesamtschuldner zu verstehen.
  • Jeder kann für die gesamte Leistung verantwortlich gemacht werden.