Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 426

§ 426 – Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen. (2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Gesamtschuldner sind gleichmäßig für die Schulden verantwortlich, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
  • Wenn ein Schuldner seinen Anteil nicht zahlen kann, müssen die anderen Schuldner den Ausfall übernehmen.
  • Wenn ein Schuldner den Gläubiger bezahlt, kann er von den anderen Schuldnern Ausgleich verlangen.
  • Die Forderung des Gläubigers gegenüber den anderen Schuldnern geht auf den zahlenden Schuldner über.
  • Der Übergang der Forderung darf nicht zum Nachteil des Gläubigers verwendet werden.