Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 785
§ 785 – Aushändigung der Anweisung
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
Kurz erklärt
- Der Angewiesene muss die Anweisung erhalten, um verpflichtet zu sein.
- Ohne die Aushändigung der Anweisung gibt es keine Verpflichtung.
- Die Anweisung ist notwendig für die Leistungserbringung.
- Es handelt sich um eine klare Bedingung für die Verpflichtung.
- Die Aushändigung der Anweisung ist entscheidend.