Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 785

§ 785 – Aushändigung der Anweisung

Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Der Angewiesene muss die Anweisung erhalten, um verpflichtet zu sein.
  • Ohne die Aushändigung der Anweisung gibt es keine Verpflichtung.
  • Die Anweisung ist notwendig für die Leistungserbringung.
  • Es handelt sich um eine klare Bedingung für die Verpflichtung.
  • Die Aushändigung der Anweisung ist entscheidend.