Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1888

§ 1888 – Anwendung des Betreuungsrechts

(1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Pflegers jedoch nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften des Betreuungsrechts gelten auch für andere Pflegschaften, sofern das Gesetz nichts anderes sagt.
  • Berufsmäßige Pfleger haben Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz.
  • Die Vergütung richtet sich nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
  • Wenn der Pflegling nicht mittellos ist, wird der Stundensatz des Pflegers nach seinen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Aufgaben festgelegt.
  • Der Umfang der Pflegschaftsgeschäfte beeinflusst ebenfalls die Höhe des Stundensatzes.