Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1049

§ 1049 – Ersatz von Verwendungen

(1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. (2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

Kurz erklärt

  • Der Nießbraucher kann freiwillige Ausgaben für die Sache machen, für die er nicht verantwortlich ist.
  • Der Eigentümer muss in diesem Fall die Kosten nach bestimmten Regeln ersetzen.
  • Die Regeln für die Ersatzpflicht basieren auf der Geschäftsführung ohne Auftrag.
  • Der Nießbraucher darf Einrichtungen, die er an der Sache angebracht hat, wieder entfernen.
  • Es gibt keine Verpflichtung für den Nießbraucher, diese Ausgaben zu tätigen.