Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 366

§ 366 – Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Schuldner mehrere Schulden hat und seine Zahlung nicht ausreicht, um alle zu begleichen, kann er bestimmen, welche Schuld er tilgt.
  • Wenn der Schuldner keine Bestimmung trifft, wird zuerst die fällige Schuld getilgt.
  • Bei mehreren fälligen Schulden wird die Schuld mit der geringeren Sicherheit zuerst getilgt.
  • Wenn die Sicherheiten gleich sind, wird die lästigere Schuld zuerst beglichen.
  • Bei gleich lästigen Schulden wird die ältere Schuld zuerst getilgt, und bei gleichem Alter erfolgt die Tilgung anteilig.