Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 100

§ 100 – Nutzungen

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

Kurz erklärt

  • Nutzungen beziehen sich auf die Erträge, die aus einer Sache oder einem Recht entstehen.
  • Sie umfassen die "Früchte" einer Sache oder eines Rechts.
  • Nutzungen beinhalten auch die Vorteile, die durch die Nutzung einer Sache oder eines Rechts entstehen.
  • Der Begriff gilt sowohl für materielle als auch für immaterielle Dinge.
  • Nutzungen sind das Ergebnis der Verwendung oder des Gebrauchs von Eigentum oder Rechten.