Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 100
§ 100 – Nutzungen
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
Kurz erklärt
- Nutzungen beziehen sich auf die Erträge, die aus einer Sache oder einem Recht entstehen.
- Sie umfassen die "Früchte" einer Sache oder eines Rechts.
- Nutzungen beinhalten auch die Vorteile, die durch die Nutzung einer Sache oder eines Rechts entstehen.
- Der Begriff gilt sowohl für materielle als auch für immaterielle Dinge.
- Nutzungen sind das Ergebnis der Verwendung oder des Gebrauchs von Eigentum oder Rechten.