Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 101

§ 101 – Verteilung der Früchte

Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist: die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden, normal normal andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Wer das Recht hat, Früchte einer Sache oder eines Rechts zu beziehen, erhält diese bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.
  • Die Erzeugnisse und Bestandteile, die während der Berechtigung von der Sache getrennt werden, gehören dem Berechtigten.
  • Normale Früchte, die während der Berechtigung fällig werden, stehen ebenfalls dem Berechtigten zu.
  • Bei Früchten, die aus der Nutzung oder dem Genuss resultieren, erhält der Berechtigte einen Teil, der der Dauer seiner Berechtigung entspricht.
  • Es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.