Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 749
§ 749 – Aufhebungsanspruch
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. (2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden. (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
Kurz erklärt
- Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
- Eine Vereinbarung, die das Aufhebungsrecht für immer oder zeitlich ausschließt, kann unter bestimmten Bedingungen trotzdem aufgehoben werden.
- Ein wichtiger Grund ermöglicht die Aufhebung, auch wenn eine Vereinbarung besteht.
- Wenn eine Kündigungsfrist festgelegt ist, kann die Aufhebung ohne Einhaltung dieser Frist verlangt werden.
- Vereinbarungen, die das Aufhebungsrecht entgegen diesen Vorschriften ausschließen oder beschränken, sind ungültig.