Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1473

§ 1473 – Unmittelbare Ersetzung

(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut. (2) Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfährt, dass die Forderung zum Gesamtgut gehört; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Alles, was aufgrund eines Rechts oder als Ersatz für einen beschädigten Gegenstand des Gesamtguts erworben wird, gehört zum Gesamtgut.
  • Auch durch Rechtsgeschäfte erworbene Dinge, die zum Gesamtgut gehören, werden Teil des Gesamtguts.
  • Eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, muss vom Schuldner erst anerkannt werden, wenn er darüber informiert wird.
  • Die Regelungen der §§ 406 bis 408 gelten auch für diese Fälle.
  • Das Gesamtgut umfasst sowohl Rechte als auch Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Gesamtgut stehen.