Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 919
§ 919 – Grenzabmarkung
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. (2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit. (3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Kurz erklärt
- Grundstückseigentümer können von Nachbarn verlangen, dass sie bei der Errichtung oder Wiederherstellung von Grenzzeichen helfen.
- Die Art und das Verfahren der Abmarkung richten sich nach den Landesgesetzen oder der Ortsüblichkeit.
- Kosten für die Abmarkung werden in der Regel von beiden Grundstückseigentümern gleichmäßig getragen.
- Abweichende Regelungen können aus bestehenden Rechtsverhältnissen zwischen den Eigentümern resultieren.
- Grenzzeichen sind wichtig für die klare Abgrenzung von Grundstücken.