§ 1649 – Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt. (2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.
Kurz erklärt
- Einkünfte aus dem Vermögen des Kindes, die nicht für die Verwaltung benötigt werden, sollen für den Unterhalt des Kindes verwendet werden.
- Wenn die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können auch Einkünfte aus der Arbeit des Kindes genutzt werden.
- Eltern dürfen die nicht benötigten Einkünfte des Kindesvermögens für ihren eigenen Unterhalt verwenden.
- Auch der Unterhalt minderjähriger Geschwister kann aus den Einkünften des Kindesvermögens finanziert werden.
- Diese Verwendung muss fair und angemessen in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse aller Beteiligten sein.