Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1664

§ 1664 – Beschränkte Haftung der Eltern

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

Kurz erklärt

  • Eltern müssen bei der Betreuung ihres Kindes die gleiche Sorgfalt anwenden wie bei ihren eigenen Angelegenheiten.
  • Sie sind nur für Schäden verantwortlich, wenn sie diese Sorgfalt nicht eingehalten haben.
  • Wenn beide Eltern für einen Schaden verantwortlich sind, haften sie gemeinsam.
  • Die Haftung erfolgt als Gesamtschuldner, was bedeutet, dass beide Eltern zusammen für den Schaden aufkommen müssen.
  • Die Regelung betont die Verantwortung der Eltern in der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder.