Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 646
§ 646 – Vollendung statt Abnahme
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
Kurz erklärt
- Wenn die Art des Werkes eine Abnahme unmöglich macht, gilt etwas anderes.
- In bestimmten Fällen (§ 634a Abs. 2 und §§ 641, 644, 645) wird die Abnahme durch die Vollendung des Werkes ersetzt.
- Die Regelung betrifft spezifische Situationen im Werkvertragsrecht.
- Die Vollendung des Werkes ist entscheidend, wenn eine Abnahme nicht möglich ist.
- Dies betrifft die rechtlichen Folgen für die Vertragsparteien.