Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 902

§ 902 – Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. (2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

Kurz erklärt

  • Ansprüche aus eingetragenen Rechten verjähren nicht.
  • Ausnahmen gelten für Rückstände wiederkehrender Leistungen und Schadensersatzansprüche.
  • Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs hat die gleiche Wirkung wie ein eingetragenes Recht.
  • Eingetragene Rechte sind rechtlich geschützt.
  • Die Regelung betrifft insbesondere das Grundbuchrecht.